2009-08-24: Nicht mehr Geschäftsführer: Baukloh, Horst, Maschinenbautechniker, Meinerzhagen. Geändert, nun: Geschäftsführer: Kopp, Holger, Amberg, *27.06.1969, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-09-09: Neue Firma: Münchmeyer "Sternkreuz" GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Kunststoff- und Glaserzeugnissen und Artikeln, die mit den hergestellten Teilen im Zuammenhang stehen sowie der Erwerb von und die Beteiligung an Unternehmen gleicher und ähnlicher Art. 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.08.2011 mit der Münchener "Sternkreuz" GmbH & Co KG mit Sitz in Verden (Amtsgericht Walsrode, HRB 121084) verschmolzen. Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), die ersatzlose Streichung von §§ 6 und 7 sowie die Änderung des § 8 (Sonstige Vereinbarungen, vormals § 10) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 3.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Münchener "Sternkreuz" GmbH & Co KG mit Sitz in Verden (Amtsgericht Walsrode, HRB 121084) sowie die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.