2021-04-09: Die Gesellschafterversammlung vom 03.02.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: Radsportakademie gGmbH. Sitz verlegt; nun: Auenwald. Neue Geschäftsanschrift: Talstraße 14, 71549 Auenwald. Gegenstand geändert; nun: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports und die Förderung von kranken, sozial benachteiligten und/oder behinderten Kindern und Jugendlichen. 3. Zweck der Gesellschaft ist auch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke sowie die Beschaffung von finanziellen Mitteln und anderer Ressourcen für die Förderung gemeinnütziger Zwecke. Gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche in § 52 ff. der Abgabenordnung genannten Zwecke und im besonderen: 1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 2. die Förderung von Kunst und Kultur; 3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 4. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtpflege , ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 5. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; 6. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 7. die Förderung des Völkerverständigungsgedankens; 8. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; 9. die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung; 10. die Vermietung von Sitzungs- und Veranstaltungsräumen sowie der Getränkeverkauf (Verkauf geschlossener nicht alkoholischer Getränke, Kaffee und Tee). 4. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere durch: 1. die Förderung, die Erstellung und / oder die Bereitstellung von allgemein verständlichen Informationen über die Notwendigkeit, den Stand und die Möglichkeiten des gemeinnützigen Engagements beispielsweise in Form von Hintergrundbroschüren, Strategiepapieren, Pressearbeit oder eines regelmäßigen Newsletters; 2. die Förderung, die Erstellung und/oder die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen insbesondere für Stiftungsinteressenten, Stifter, Spender, gemeinnützige und mildtätige Organisationen und Multiplikatoren, wie zum Beispiel Vorträge, Schulungen oder Projektbesuche. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Veranstaltungen können beispielsweise auf der Vermittlung wichtiger Grundlagen für bürgerschaftliches Engagement oder der Präsentation von "best practice" Beispielen und Modellversuchen aus dem In- und Ausland liegen. 3. die Förderung, die Initiierung oder die Durchführung von Projekten und Angeboten, die das Ziel verfolgen, dass sich insbesondere mehr Privatpersonen, Unternehmen und Stiftungen in Zukunft bürgerschaftlich engagieren und / oder sie mehr Ressourcen effektiv für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Form von Geld-, Zeit-, Kompetenz-, Sach- oder IT-Spenden zur Verfügung stellen z.B. die Förderung von STAR CARE e.V. 4. Die Gesellschaft kann ihre Satzungszwecke auch in Kooperationen mit geeigneten Partnern umsetzen beispielsweise durch gemeinsame Projekte und Angebote mit dem Verein STAR CARE e.V. 5. Sofern die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 1 AO auch anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke zuwenden. Die Beschaffung von Mitteln für und die Weiterbildung der Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichte Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einzelprokura: Betz, Patrick, Auenwald, *13.10.1982.