2022-01-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2021. Geschäftsanschrift: Borsigstraße 1a, 68723 Schwetzingen. Gegenstand: Maler- und Lackierarbeiten, Bodenbeläge, Trockenbau, Betoninstandsetzung und Bodenbeschichtungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Franz, Markus Dolf, Schwetzingen, *18.05.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-05-17: Die Gesellschafterversammlung vom 28.04.2022 hat beschlossen, das Stammkapital um 100 Euro zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens des Markus Dolf Franz, Schwetzingen, *18.05.1974, als Inhaber der Firma "Maler Punkt Markus Franz e.K.", Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim, HRA 710738) zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) entsprechend zu ändern. Stammkapital nun: 25.100,00 EUR. Der Einzelkaufmann Markus Dolf Franz, Schwetzingen, *18.05.1974, hat als Inhaber der Firma "Maler Punkt Markus Franz e.K.", Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim, HRA 710738) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.04.2022 und des Versammlungsbeschlusses vom 28.04.2022 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.