2010-02-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2009. Geschäftsanschrift: Gaußstraße 63, 50767 Köln. Gegenstand: der Groß- und Einzelhandel mit Textilien, Möbeln, Elektronik, Sportgeräten, Restposten und Insolvenzware jeglicher Art, die Durchführung von Transporten, soweit diese nicht genehmigungsbedürftig ist sowie die Erbringung von Lagerungs- und Versanddienstleistungen. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kielerz, Rafael, Köln, *24.11.1977; Kleinig, Patrick, Köln, *03.04.1980; Schneider, Christian, Köln, *15.12.1979, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-08-13: Die Gesellschafterversammlung vom 20.07.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 3,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der KKS-Köln oHG, Köln (Amtsgericht Köln, HRA 27469) beschlossen. Stammkapital nunmehr: 25.503,00 EUR.
2010-08-13: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom selben Tage mit der KKS-Köln oHG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 27469) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.