2017-04-20: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2017. Geschäftsanschrift: Rotebühlstraße 66, 70178 Stuttgart. Gegenstand: Der Betrieb einer Werbeagentur und die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen -insbesondere im Webdesign, Printdesign und Online-Marketing einschließlich Planung, Gestaltung, Durchführung und Schulung von Marketing-Maßnahmen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kias, Martin, Stuttgart, *02.11.1977, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kias, Martin, Stuttgart, *02.11.1977 als Inhaber der Firma "Martin Kias e.K.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 733185) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 29.03.2017. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
2017-04-26: Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Martin Kias e.K.", Stuttgart am 25.04.2017 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.