2019-01-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2019. Geschäftsanschrift: Königsseer Str. 20, 83471 Berchtesgaden. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von IT-Service und IT-Beratungsleistungen sowie der Einkauf und Vertrieb von Hard- und Software. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Burghartswieser, Maximilian, Berchtesgaden, *05.04.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-04-19: Die Gesellschafterversammlung vom 02.04.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 50,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens in Firma Burghartswieser Maximilian IT - Services und Consulting e. K. in Berchtesgaden aus dem Vermögen des Inhabers Maximilian Burghartswieser und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.050,00 EUR. Die Gesellschaft hat gemäß Ausgliederungsvertrag vom 02.04.2019 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen des Inhabers Maximilian Burghartswieser dessen einzelkaufmännisches Unternehmen in Firma Burghartswieser Maximilian IT - Services und Consulting e. K. mit Niederlassung in Berchtesgaden übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.