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MCN Medizinische Congressorganisation Nürnberg GmbH

Veranstaltungsdienstleistungen, Verbandsmanagement, Kongressorganisation..., Veranstaltungsorganisation, Kongresskalender, Kongresse, Anästhesietage, Echtzeitanmeldung, Ophthalmochirurgie, Industrieausstellung
Adresse / Anfahrt
Neuwieder Straße 9
90411 Nürnberg
1x Adresse:

Elbinger Straße 64
90491 Nürnberg


Kontakt
21 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 21 Mitarbeiter
Gründung 1985
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-03-11:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2021. Geschäftsanschrift: Neuwieder Str 9, 90411 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: Organisation und Durchführung von Kongressen, Tagungen und Symposien, insbesondere medizinischer sowie Dienstleistungen für Verbände und sonstige Institutionen. Herstellung und Vertrieb von Durckerzeugnissen/Literatur wie Bücher, Tagungsbände, Loseblattwerke, Zeitschriften einschließlich Anzeigenakquisition, etc.. Stammkapital: 613.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schwarz, Nadja, Schwarzenbruck, *05.11.1966, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Mühlbauer, Claudia, Nürnberg, *08.04.1970. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der MCN Medizinische Congressorganisation Nürnberg AG mit dem Sitz in Nürnberg . Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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