2009-10-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2009. Geschäftsanschrift: Landauer Straße 11-15, 74582 Gerabronn. Gegenstand: Montage von Baugruppen, Komponenten und Komplettgeräten; Planung von Handmontagearbeitsplätzen, Arbeitsgruppen oder einer kompletten Fertigung; Übernahme von Montagefirmen und Kunststofffirmen sowie der Handel damit. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Himmelein, Hartmut, Gerabronn, *28.04.1956, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-10-17: Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "KTG Kunststofftechnik Gerabronn GmbH", Gerabronn um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 50.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.07.2016 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "KTG Kunststofftechnik Gerabronn GmbH", Gerabronn (Amtsgericht Ulm HRB 722687) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.