2012-11-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2002. Die Gesellschafterversammlung hat am 25.09.2012 beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von Düsseldorf (bisher: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 47413) nach Essen zu verlegen und den Gesellschaftsvertrag in §§ 1 Nr. 2 (Sitz) und 9 (Beginn und Bekanntmachungen) zu ändern. Geschäftsanschrift: Karl-Legien-Str. 12, 45356 Essen. Gegenstand: Der Import und Export von Eisen, Stahl und Maschinen, Eisen- und Stahlprodukten aller Art, jeglichen Ersatzteilen von Maschinen aller Art sowie geotechnologischen Produkten und Meßgeräten. Stammkapital: 125.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Yasaroglu, Mehmet, 80670 Maslak, Istanbul/Türkei, *01.10.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Keil, Rolf, Dahlem/Euskirchen, *01.05.1943.
2019-07-22: Die PPAG Projektplanungs- und Ausführungs GmbH ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.