2006-07-10: Die Gesellschafterversammlung vom 07.06.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: MEDECO GmbH.
2011-11-21: Änderung zur Geschäftsanschrift: Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn.
2019-04-09: Die Gesellschafterversammlung hat am 06.03.2019 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) und in § 6 (Gesellschafterversammlung) Abs. 5 zu ändern. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2019-04-09: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.03.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.03.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.03.2019 mit der Medident UG mit Sitz in Potsdam verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-04-09: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.03.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.03.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.03.2019 mit der Doceins UG mit Sitz in Bonn verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.