2012-08-06: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.07.2012 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 24.435,41 EUR und sodann erneut um 450.000,00 EUR auf 500.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: MEDER CommTech GmbH. Stammkapital nun: 500.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Meder, Tobias, Singen Hohentwiel, *28.01.1982, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Meder, Bernhard, Meister der Rundfunk- und Fernsehtechnik, Singe-Überlingen.
2014-05-09: Bestellt als Geschäftsführer: Meder, Bernhard Franz, Singen Hohentwiel, *28.10.1956, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-07-31: Mit der Gesellschaft sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2017 mit Ergänzung vom 26.05.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.03.2017 und 23.06.2017 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Rees Funksysteme GmbH", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 3774) und "SPOTLIGHT Funktechnik GmbH", Villingen-Schwenningen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 705574) jeweils verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.