2012-04-05: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.03.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.03.2012 mit der Beteiligungsgesellschaft Usedom GmbH mit Sitz in Seebad Heringsdorf (AG Stralsund HRB 1939) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-02-16: Die Gesellschafterversammlung vom 05.02.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und insbesondere die Änderung in § 2 beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Betrieb eines Gesundheits-, Sozial- und Bildungszentrums auf dem Gelände der MEDIGREIF GmbH an der Pappelallee 1 in Greifswald. Schwerpunkte sind insbesondere die Vermietung und Verpachtung der Immobilie an Gesundheits-, Sozial- und Bildungseinrichtungen. Weitere Gegenstände sind die Beteiligung an Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Vermietung von Wohnungen und Unterbringungseinrichtungen für Auszubildende, Lehrkräfte und fremde Dritte.
2018-08-28: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2018 mit der MEDIGREIF Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Greifswald verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.