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MF Coaching und Promotion GmbH

SenYoga, Yoga-Übungen, SenYoga®..., Bewegungsabläufe, Wohlgefühl, Suchradius
Adresse / Anfahrt
Ernst-Hilker-Straße 3
32758 Detmold
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2006-02-02:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005. Gegenstand: Die Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen jeder Art sowie die Planung und Durchführung von Promotion und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebracht werden können. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fricke, Oliver, Detmold, *14.10.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2010-09-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zum Zweck der Verschmelzung beschlossen. 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2010 mit der MF Events GmbH mit Sitz in Detmold (AG Lemgo, HRB 5725) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.