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MHI Mitteldeutsche Hartstein-Industrie GmbH

Bergbauunternehmen
Adresse / Anfahrt
Lise-Meitner-Straße 35
63457 Hanau
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
19x HR-Bekanntmachungen:

2008-01-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Niemann, Heribert, Königswinter. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Ing. Boehm, Werner, Hanau, *10.05.1965.

2008-01-23:
Bestellt als Geschäftsführer: Möller, Thomas, Hüttenberg, *23.01.1970.

2010-12-13:
Geschäftsanschrift: Lise-Meitner-Str. 35, 63457 Hanau. Prokura erloschen: Hummel, Dieter, Brachttal-Udenhain.

2011-05-17:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Dr.-Ing. Todzi, Michael, Bad Kreuznach, *29.12.1970.

2012-03-01:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Ing. Boehm, Werner, Hanau, *10.05.1965. Bestellt als Geschäftsführer: Niemann, Heribert, Königswinter, *29.07.1949. Personenbezogene Daten von Amts wegen um das Geburtsdatum ergänzt, nun: Geschäftsführer: Dahm, Achim, Bad Nauheim, *03.10.1962.

2013-01-02:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dahm, Achim, Bad Nauheim, *03.10.1962. Bestellt als Geschäftsführer: Harnischfeger, Stephan, Langenselbold, *17.07.1973.

2013-03-12:
Nicht mehr Geschäftsführer: Niemann, Heribert, Königswinter, *29.07.1949. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Aretz, Jürgen, Nidderau, *10.07.1967.

2013-04-29:
Nicht mehr Geschäftsführer: Harnischfeger, Stephan, Langenselbold, *17.07.1973.

2013-11-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2013 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in den Ziffern II. (Gegenstand) und V. (Vertretung, Geschäftsführung) beschlossen.

2014-02-19:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Aretz, Jürgen, Nidderau, *10.07.1967. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Junold, Robert, Langenselbold, *30.11.1978, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-07-02:
Prokura erloschen: Dr.-Ing. Todzi, Michael, Bad Kreuznach, *29.12.1970.

2015-01-13:
Der mit der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft mit Sitz in Hanau (Amtsgericht Hanau HRB 5605) am 27.05.2002 abgeschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 12.12.2014 aufgehoben. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.

2015-09-23:
Mit der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft, Hanau als herrschendem Unternehmen ist am 08.09.2015 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 14.09.2015 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.

2016-04-26:
Bestellt als Geschäftsführer: Jankowski, Bartosz, Gießen, *15.08.1975, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-07-05:
Nicht mehr Geschäftsführer: Möller, Thomas, Hüttenberg, *23.01.1970.

2016-08-17:
Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2016 hat die Herabsetzung des Stammkapitals um 1.116.500,00 EUR zur Durchführung der Übertragung von Vermögensteilen im Wege der Abspaltung auf die MHI Naturstein GmbH und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § beschlossen. Neues Stammkapital: 162.500,00 EUR.

2016-08-18:
Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die MHI Naturstein GmbH mit Sitz in Hanau übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2016-10-06:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.09.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Breuna Beton GmbH mit Sitz in Breuna verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2016-10-25:
Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Breuna Beton GmbH am 24.10.2016 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.