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MKI Matzku & Konz Industrievertretung GmbH

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Adresse / Anfahrt
Schwarenbergstraße 100
70188 Stuttgart
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-01-09:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Nicht mehr Geschäftsführer: Matzku, Ralph, Stuttgart, *15.03.1969. Bestellt als Geschäftsführer: Konz, Andreas, Weinstadt, *22.01.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2007-01-15:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Nicht mehr Geschäftsführer: Matzku, Ralph, Stuttgart, *15.03.1969. Bestellt als Geschäftsführer: Konz, Andreas, Weinstadt, *22.01.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-08-29:
Geschäftsanschrift: Schwarenbergstr. 100, 70188 Stuttgart. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.08.2011 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Metiri Systemtechnik GmbH", Weinstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 265012) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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