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MONACOR INTERNATIONAL GmbH & CO. KG
28307 BremenDE
mind. 39 Mitarbeiter
Gründung 1965
Gründung 1965
8x HR-Bekanntmachungen:
2011-01-26:
Geschäftsanschrift: Zum Falsch 36, 28307 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.11.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die MONACOR OSTEUROPA GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 25942 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
2014-02-26:
Prokura: Iffländer, Hendrik, *09.04.1977, Elze; Einzelprokura.
2014-06-27:
Nicht mehr Prokurist: Bley, Irmgard.
2021-12-17:
Als nicht eingetragen bekannt gemacht: 1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans bisher undatiert wurde eingereicht. 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a) Als Übernehmende Gesellschaft die Monacor International GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Bremen; b) Die Monacor Nederland B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Nijwegen, Niederlande, als übertragende Gesellschaft. 3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister der Karner von Koophandel unter KVK 10025183. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRA 11830 HB. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Monacor International GmbH & Co. KG ergeben sich ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Monacor International GmbH & Co. KG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Monacor International GmbH & Co. KG nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Monacor International GmbH & Co. KG gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor International GmbH & Co. KG unter deren Geschäftsanschrift Zum Falsch 36, 28307 Bremen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Monacor International GmbH & Co. KG gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 1 GO-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. c) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden niederländischen Monacor Nederland B.V. ergeben sich aus §§ 316, 317 und 333h des zweiten Buches des Niederländischen Zivilgesetzbuchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor Nederland B.V. unter deren Geschäftsanschrift Transportcentrum 3, 5835 CT Beugen geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.
2021-12-17:
Als nicht eingetragen bekannt gemacht: 1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans bisher undatiert wurde eingereicht. 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a) Als Übernehmende Gesellschaft die Monacor International GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Bremen; b) Als Übertragende Gesellschaft die Monacor Belgium B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht mit Sitz in Wiekevorst, Belgien. 3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister Kruispuntbank van Ondernemingen-KBO unter 0445.098.554. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRA 11830 HB. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Monacor International GmbH & Co. KG ergeben sich aus§ 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Monacor International GmbH & Co. KG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Monacor International GmbH & Co. KG nach§ 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Monacor International GmbH & Co. KG gern.§ 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor International GmbH & Co. KG unter deren Geschäftsanschrift Zum Falsch 36, 28307 Bremen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Monacor International GmbH & Co. KG gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. c) Gemäß Artikel 12: 15 Belgian Companies and Associations Code können die Gläubiger der untergehenden Gesellschaft eine Sicherheit für ihre Forderungen verlangen, die vor der Veröffentlichung der notariellen Urkunde in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers, mit der die Verschmelzung wirksam wird, entstanden und noch nicht verjährt sind oder binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieses Plans für Forderungen, für die vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung zu beschließen hat, ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren gegen die untergehende Gesellschaft eingeleitet wurde. Ausführliche Informationen über diese Regelungen können am Sitz der untergehenden Gesellschaft sowie am Sitz der übernehmenden Gesellschaft kostenlos eingeholt werden. Die E-Mail Adresse des übertragenden Rechtsträgers lautet: info@monacor.de.
2021-12-21:
Prokura: Struckmann, Tim, *21.05.1981, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
2022-02-19:
Die Monacor Nederland B.V. mit Sitz in Nijwegen / Niederlande (Kamer von Koophandel, Nr. 100251833) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.01.2022, des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Verschmelzungsbescheinigung vom 14.01.2022 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
2022-03-01:
Die Monacor Belgium B.V. mit Sitz in Wiekevorst/Belgien (Kruispuntbank van Ondernemingen-KBO, Ondernemingsnummer 0445.098.554) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.01.2022, des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2022 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 30.12.2021 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
2011-01-26:
Geschäftsanschrift: Zum Falsch 36, 28307 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.11.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die MONACOR OSTEUROPA GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 25942 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
2014-02-26:
Prokura: Iffländer, Hendrik, *09.04.1977, Elze; Einzelprokura.
2014-06-27:
Nicht mehr Prokurist: Bley, Irmgard.
2021-12-17:
Als nicht eingetragen bekannt gemacht: 1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans bisher undatiert wurde eingereicht. 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a) Als Übernehmende Gesellschaft die Monacor International GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Bremen; b) Die Monacor Nederland B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Nijwegen, Niederlande, als übertragende Gesellschaft. 3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister der Karner von Koophandel unter KVK 10025183. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRA 11830 HB. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Monacor International GmbH & Co. KG ergeben sich ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Monacor International GmbH & Co. KG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Monacor International GmbH & Co. KG nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Monacor International GmbH & Co. KG gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor International GmbH & Co. KG unter deren Geschäftsanschrift Zum Falsch 36, 28307 Bremen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Monacor International GmbH & Co. KG gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 1 GO-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. c) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden niederländischen Monacor Nederland B.V. ergeben sich aus §§ 316, 317 und 333h des zweiten Buches des Niederländischen Zivilgesetzbuchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor Nederland B.V. unter deren Geschäftsanschrift Transportcentrum 3, 5835 CT Beugen geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.
2021-12-17:
Als nicht eingetragen bekannt gemacht: 1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans bisher undatiert wurde eingereicht. 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a) Als Übernehmende Gesellschaft die Monacor International GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Bremen; b) Als Übertragende Gesellschaft die Monacor Belgium B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht mit Sitz in Wiekevorst, Belgien. 3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister Kruispuntbank van Ondernemingen-KBO unter 0445.098.554. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRA 11830 HB. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Monacor International GmbH & Co. KG ergeben sich aus§ 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Monacor International GmbH & Co. KG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Monacor International GmbH & Co. KG nach§ 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Monacor International GmbH & Co. KG gern.§ 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Monacor International GmbH & Co. KG unter deren Geschäftsanschrift Zum Falsch 36, 28307 Bremen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Monacor International GmbH & Co. KG gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. c) Gemäß Artikel 12: 15 Belgian Companies and Associations Code können die Gläubiger der untergehenden Gesellschaft eine Sicherheit für ihre Forderungen verlangen, die vor der Veröffentlichung der notariellen Urkunde in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers, mit der die Verschmelzung wirksam wird, entstanden und noch nicht verjährt sind oder binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieses Plans für Forderungen, für die vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung zu beschließen hat, ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren gegen die untergehende Gesellschaft eingeleitet wurde. Ausführliche Informationen über diese Regelungen können am Sitz der untergehenden Gesellschaft sowie am Sitz der übernehmenden Gesellschaft kostenlos eingeholt werden. Die E-Mail Adresse des übertragenden Rechtsträgers lautet: info@monacor.de.
2021-12-21:
Prokura: Struckmann, Tim, *21.05.1981, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
2022-02-19:
Die Monacor Nederland B.V. mit Sitz in Nijwegen / Niederlande (Kamer von Koophandel, Nr. 100251833) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.01.2022, des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Verschmelzungsbescheinigung vom 14.01.2022 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
2022-03-01:
Die Monacor Belgium B.V. mit Sitz in Wiekevorst/Belgien (Kruispuntbank van Ondernemingen-KBO, Ondernemingsnummer 0445.098.554) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.01.2022, des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2022 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 30.12.2021 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.