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MSO Solutions GmbH

Unternehmensberatung, Internetunternehmen, Maßnahmenmanagement..., Whitepaper, Strategiemanagement, Querschnittsthemen, Ressources
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Fürstenrieder Straße 281
81377 München
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20 Ansprechpartner/Personen
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mind. 20 Mitarbeiter
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4x HR-Bekanntmachungen:

2007-03-21:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens: Planung, Entwicklung und Vertrieb von Software; Vertrieb von Hard- und Software von Drittanbietern; Implementierung von Hard- und Softwarelösungen; Projektmanagement, Beratung und Schulung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hegerich, Peter, München, *26.10.1968; Kölsch, Roland, Gauting, *03.04.1963, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2008-03-12:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hegerich, Peter, München, *26.10.1968.

2017-11-30:
Bestellt: Geschäftsführer: Kölsch, Felix, Gauting, *14.09.1994, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-04:
Die MSO Consulting GmbH mit dem Sitz in München ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2018 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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