2020-12-10: Firma: MTM Franklinstraße Training GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Franklinstraße 28-29, 10587 Berlin; Gegenstand: Betrieb von Fitnessstudios und Sportanlagen und Erbringung sämtlicher damit zusammenhängender Dienstleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Barde, Max, *07.09.1993, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Primus, Malte, *14.07.1992, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 07.12.2020
2020-12-22: Firma: MTM Personal Training GmbH; Stamm- bzw. Grundkapital: 27.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2020 ist das Stammkapital um 2.000,00 EUR auf 27.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 und 3 (Stammkapital). Die Kapitalerhöhung erfolgt zum Zweck der Durchführung der Verschmelzung der MTM Personal Training OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57907 B). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die MTM Personal Training OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57907 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.