2019-02-25: Firma: MVZ Radiologie Tempelhof GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Mariendorfer Damm 26, 12109 Berlin; Gegenstand: Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Dr. Büsselberg, Jörg, *30.03.1961, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Gierke, Andreas, *01.03.1958, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 17.12.2018
2019-07-22: Geschäftsführer: 3.
Dauster, Steffen, *17.02.1968, Murnau am Staffelsee; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2020-02-18: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.01.2020 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in 14 .
2020-03-03: Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19.02.2020 mit der Berglandklinik Lüdenscheid GmbH & Co. KG mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRA 4574), dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 19.02.2020 zugestimmt hat.
2020-05-04: Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Dauster, Steffen
2020-08-10: Gegenstand: Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen, soweit sie hierzu insbesondere nach geltendem Vertragsarzt- und Berufsrecht berechtigt ist. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen, insbesondere auch wirtschaft/ich-medizinische Kooperationen mit Leistungserbringern auf dem Gebiet des Gesundheitswesens einzugehen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.08.2020 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst.
2020-09-24: Gegenstand: Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen, soweit sie hierzu insbesondere nach geltendem Vertragsarzt- und Berufsrecht berechtigt ist. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen, insbesondere auch wirtschaftlich-medizinische Kooperationen mit Leistungserbringern auf dem Gebiet des Gesundheitswesens einzugehen.
2021-09-29: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die IMAGO Med GmbH mit Sitz in Berlin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.