2008-04-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2008. Gegenstand: Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerkes und des Handels sowie das Verlegen von Bodenbelägen und der Trockenbau. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Mecking, Reinhard, Reken, *21.07.1960, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-12-30: Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Aufnahme im Wege der Ausgliederung des Maler und Lackiererbetrieb Reinhard Mecking e. K. in Reken (Amtsgericht Coesfeld - HRA 6125 -) beschlossen. Das bisher nicht eingetragene Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR ist nunmehr erhöht auf: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 08.09.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.10.2008 und der Zustimmung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.10.2008 das Vermögen der Maler und Lackiererbetrieb Reinhard Mecking e. K. mit Sitz in Reken (Amtsgericht Coesfeld HRA 6125) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.