2019-05-08: K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens die Durchführung von Maler-/Tapezierarbeiten, von Fassadenrenovierungsarbeiten im Maler-/Lackiererhandwerk sowie die Verlegung von Bodenbelägen aller Art.). Firma: Malereibetrieb Solga OHG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Odernheimer Straße 1, 12559 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1.
Solga, Andreas, *01.01.1960, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Persönlich haftender Gesellschafter: 2.
Solga, Tim-Philip, *17.08.1989, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Offene Handelsgesellschaft
2019-08-23: Rechtsverhaeltnis: Der Einzelkaufmann Tim-Philip Solga hat als Inhaber der Firma Malereibetrieb Tim-Philip Solga e.K. mit Sitz in Berlin aus seinem Vermögen das von ihm betriebene Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom 08.08.2019 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tage in Gesamtheit auf die Gesellschaft übertragen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.