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Malermeister Markus Naumann GmbH

Maler, Holzbeschichtung, Industriebeschichtung..., Fußbodenverlegearbeiten, Kreativtechniken, Trockenbauarbeiten, Fassadendämmung, Tapezierarbeiten, Fassadengestaltung, Beckwitz
Adresse / Anfahrt
Karl-Liebknecht-Straße 2
04861 Torgau
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2012-04-26:
Malermeister Markus Naumann GmbH, Torgau, OT Beckwitz, Karl-Liebknecht-Straße 2, 04861 Torgau, OT Beckwitz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.01.2012. Geschäftsanschrift: Karl-Liebknecht-Straße 2, 04861 Torgau, OT Beckwitz. Gegenstand des Unternehmens: die Erbringung von Leistungen des Malerhandwerks. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Naumann, Markus, Torgau, *18.03.1977, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Markus Naumann als Inhaber unter der Firma "Malermeister Markus Naumann e.K. Inhaber Markus Naumann" mit Niederlassung in Gneisenaustadt Schildau OT Sitzenroda (Amtsgericht Leipzig, HRA 16547) betriebenen Unternehmens. Die Eintragung wurde wirksam mit Eintragung der Ausgliederung am 16.04.2012 in das Register des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.