2009-10-27: Die Gesellschafterversammlung vom 30.07.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Geschäftsanschrift: Burghaldenstraße 12, 72501 Gammertingen. Gegenstand geändert; nun: Der Betrieb eines Fachkrankenhauses für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Unterbringung, ärztlichen Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten und Leiden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie zur Erbringung von ambulanten Leistungen in dem Umfang, wie eine Ermächtigung des Chefarztes mit der kassenärztlichen Vereinigung vereinbart ist. Das Fachkrankenhaus soll im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Baden-Württemberg an der stationären und teilstationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.
2014-03-21: Nicht mehr Geschäftsführer: Böhm, Rüdiger, Trochtelfingen, *22.05.1955. Bestellt als Geschäftsführer: Winter, Petra, Elsenfeld, *17.12.1966, einzelvertretungsberechtigt.
2014-03-26: Die Gesellschafterversammlung vom 13.03.2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gegenstand geändert; nun: - Der Betrieb eines Fachkrankenhauses für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Unterbringung, ärztlichen Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten und Leiden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie zur Erbringung von ambulanten Tätigkeiten und Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang. - Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 SGB V. - Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die vorgenannten Zwecke. Das Fachkrankenhaus nimmt im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Baden-Württemberg an der stationären und teilstationären Versorgung der Bevölkerung teil.
2017-04-10: Nicht mehr Geschäftsführer: Winter, Petra, Elsenfeld, *17.12.1966. Bestellt als Geschäftsführer: Böhm, Rüdiger, Trochtelfingen, *22.05.1955, einzelvertretungsberechtigt.
2019-06-07: Die Gesellschafterversammlung vom 29.04.2019 mit Nachtrag vom 03.06.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Erbringung von sozialen Dienstleistungen vorwiegend für kranke, behinderte und von der Behinderung bedrohte Menschen; Betrieb von Krankenhäusern bzw. Abteilungen und Ambulanzen für Kinder und Jugendliche, insbesondere der Betrieb eines Fachkrankenhauses für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie zur Unterbringung, ärztlichen Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten und Leiden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie zur Erbringung von ambulanten Tätigkeiten und Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang; dies kann auch über den Betrieb einer Privatklinik bzw. - station erfolgen. Der Betrieb von medizinisch-therapeutischen sowie heilpädagogischen und sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung und Gestellung geeigneten Personals; Gründung und Betrieb von Interdisziplinären Frühförderstellen; Gründung und Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 Abs. 1 SGB V; Gründung und Betrieb eines Medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V; Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die vorgenannten Zwecke.
2019-09-03: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.07.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Mariaberg - Fachkliniken gemeinnützige GmbH", Gammertingen (Amtsgericht Ulm HRB 711219) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.