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Marian Druckguss, GmbH

Metallvertrieb, Gießerei, Betriebsinstandhaltung..., Betroffeneneingabe, Betroffeneneingaben, Gebäudeinfrastruktur
Adresse / Anfahrt
Hafenstraße 39
90768 Fürth
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2009-02-02:
Geschäftsanschrift: Hafenstr. 39, 90768 Fürth. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Marian, Willy, Diplom-Wirtschaftsingenieur, Obermichelbach, OT Rothenberg, *11.03.1961.

2009-10-08:
Die Gesellschafterversammlung vom 22.09.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 200.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 400.000,00 EUR.

2013-03-07:
Die Gesellschafterversammlung vom 07.02.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 200.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 600.000,00 EUR.

2017-09-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 400.000,00 EUR und die Änderung des § der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 1.000.000,00 EUR.

2018-05-04:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.01.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 500.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Krafft und Karl GmbH mit dem Sitz in Fürth und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital . Neues Stammkapital: 1.500.000,00 EUR. Einzelprokura: Pech, Michael, Rohr, *21.05.1967.

2018-05-24:
Die Krafft und Karl GmbH mit dem Sitz in Fürth ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.01.2018 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.