2008-12-22: (der Betrieb von Land- und Forstwirtschaft mit Weinbau.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Schloss Salem, 88682 Salem. Inhaber: Markgraf von Baden, S.K.H. Maximilian, Salem, *03.07.1933.
2009-02-09: Neuer Inhaber: Seine Königliche Hoheit Prinz und Markgraf von Baden, Herzog von Zähringen, Bernhard, Salem, *27.05.1970. Ausgeschieden als Inhaber: Markgraf von Baden, S.K.H. Maximilian, Salem, *03.07.1933. Der Geschäftsbetrieb ist mit dem Recht zur Fortführung der Firma übergegangen auf Seine Königliche Hoheit Prinz und Markgraf von Baden, Herzog von Zähringen, Bernhard, Salem, *27.05.1970.
2009-04-20: Der Inhaber (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.03.2009 und des Versammlungsbeschlusses vom 17.03.2009 aus seinem Vermögen einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens (Landwirtschaftsbetrieb) auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KG", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRA 200731) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-02-02: Der Inhaber hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 01.02.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom gleichen Tag aus seinem Vermögen einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens auf die offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Zähringer Landwirtschafts OHG", Salem (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 704315) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.