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Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KG

Landwirtschaft, Bewirtschaftungsweise, Badischer Gutsbetrieb..., Zwischenfrüchte, Hauptkulturen, Klosterweiher, Obstanlagen, Untersaaten, Künstler Stefan Strumbel, Stiftern, Industrieverwaltung
Adresse / Anfahrt
Schloß Salem
88682 Salem
1x Adresse:

Herrengut 4
76530 Baden-Baden


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2009-01-23:
Firma geändert; nun: Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Herrengut 4, 76530 Baden-Baden.

2009-04-09:
Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Markgräflich Badische Industrieverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRB 200041), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2009-04-09:
Der Einzelkaufmann S.K.H. Prinz und Markgraf von Baden, Herzog von Zähringen, Bernhard, Salem, *27.05.1970 hat als Inhaber der Firma Markgräflich Badische Verwaltung e.K. mit Sitz in Salem ( Amtsgericht Freiburg HRA 701316) einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.03.2009 und des Versammlungsbeschlusses vom 17.03.2009 sowie der Zustimmungserklärung vom 17.03.2009 gemäß §§ 123 Abs. III Nr. 1, 152 ff. UmwG auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) unter Ausschluß der Abwicklung übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.