2005-10-14: Nicht mehr Geschäftsführer: Marschmann, Fritz, Malermeister, Moers.
2017-06-09: Bestellt als Geschäftsführer: Marschmann, Heike Gertrud, Moers, *17.08.1963, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-12-05: Nicht mehr Geschäftsführer: Marschmann, Heike Gertrud, Moers, *17.08.1963. Einzelprokura: Marschmann, Heike Gertrud, Moers, *17.08.1963.
2019-02-25: Berichtigung zur Geschäftsanschrift: Am Utforter Graben 2, 47445 Moers. Einzelprokura: Jagodic, Alija, Castrop-Rauxel, *05.02.1977.
2021-01-21: Bestellt als Geschäftsführer: Jagodic, Alija, Castrop-Rauxel, *05.02.1977, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Jagodic, Alija, Castrop-Rauxel, *05.02.1977.
2021-07-22: Nach Änderung der konkreten Vertretungsregelung bestellt als Geschäftsführer: Marschmann, Volker, Moers, *23.08.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-08-25: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.07.2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.07.2021 mit der marschmann gruppe GmbH mit Sitz in Moers verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.