2018-09-10: Entstanden durch Übernahme des Vermögens des a) Maschinenring Gifhorn e.V., Gifhorn (Amtsgericht Hildesheim, VR 100017) und b) Maschinenring Ohretal e.V., Wittingen (Amtsgericht Hildesheim, VR 100245) jeweils als Ganzes im Wege der Verschmelzung nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.02.2018 mit Ergänzung vom 08.05.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine jeweils vom 08.05.2018. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.