2009-06-17: Der Verein (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.03.2008 sowie der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 22.04.2008 und 03.06.2008 mit dem Maschinenring Preetz-Lütjenburg e.V. mit Sitz in Preetz durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des neuen Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Vereins, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.