2008-02-18: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2007. Gegenstand: Erbringung von Lieferungen und Diensleistungen auf den Gebieten Heizung, Sanitär und Solar. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Mattner, Gerd, Schwäbisch Hall, *02.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-05-26: Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2008 zum Zwecke der Ausgliederung mit Mattner, Gerd, Schwäbisch Hall, *02.05.1966 als Inhaber der Firma "Gerd Mattner Haustechnik e.K.", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRA 721260) auf 26.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 25.04.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital), § 11 (Kosten) beschlossen. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Der Einzelkaufmann Mattner, Gerd, Schwäbisch Hall, *02.05.1966 hat als Inhaber der Firma "Gerd Mattner Haustechnik e.K.", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRA 721260) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.04.2008 und des Versammlungsbeschlusses vom 25.04.2008 und des Nachtrags vom 06.05.2008 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.