2016-12-31: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2016. Geschäftsanschrift: Sonnenstr. 16, 82205 Gilching. Gegenstand des Unternehmens: Allgemeine Hausmeistertätigkeiten und alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Geschäftsgegenstand zu fördern, soweit hier nicht Leistungsbereiche betroffen sind, die einer speziellen Zulassung oder Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hettmer, Maximilian, Greifenberg, *10.09.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-06-30: Die Gesellschafterversammlung vom 25.04.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung der Firma Hausmeisterservice Maximilian Hettmer e.K. mit dem Sitz in Gilching (Amtsgericht München HRA 104794 und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 25.04.2017 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.04.2017 und Zustimmung des Inhabers vom 25.04.2017 das unter der Firma Hausmeisterservice Maximilian Hettmer e.K. mit Niederlassung in Gilching (Amtsgericht München HRA 104794) betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann Hettmer, Maximilian, Greifenberg, *10.09.1965 übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.