2010-02-08: Die Gesellschafterversammlung vom 03.02.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 7, 8, 11 und 13 beschlossen. Geschäftsanschrift: Quitzerower Weg 13e, 17109 Demmin.
2013-07-19: Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Nicht mehr Geschäftsführer: Lafere, Jürgen, Demmin, *31.08.1951. Bestellt als Geschäftsführer: Grahn, Torsten, Neustrelitz, *17.12.1964.
2013-08-09: Die Gesellschafterversammlung vom 24.07.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 26.281,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Strelitz mbH (VMS) mit Sitz in Neustrelitz (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 1753) beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.07.2013 hat weiterhin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma, die Änderung in § 2 (Gegenstand), § 12 (Geschäftsführung) sowie die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH (MVVG). Geschäftsanschrift: Quitzerower Weg 13e, 17109 Demmin. Neuer Unternehmensgegenstand: a) Die Planung, Organisation und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, b) Durchführung des Schülerverkehrs gemäß § 113 SchulG M-V, c) Betrieb von Fährverkehr, d) Wahrnehmung der Verhandlungen, der Abstimmungen und der Abrechnungen mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, anderen Aufgabenträgern des ÖPNV und Träger öffentlicher Belange sowie mit der Bahn AG und anderen Kooperationspartnern, e) Anmietung von Auftragsunternehmen und Abrechnung der erbrachten Verkehrsleistungen, f) Erarbeitung und Durchsetzung von Vorgaben an die Verkehrsunternehmen für die Produktion der Beförderungsleistungen hinsichtlich Kapazität- und Qualitätsanforderungen, betrieblichen Anforderungen, Sicherheit, Erscheinungsbild, Schulung und Weiterbildung des Personals. 77.411,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Strelitz mbH (VMS) mit Sitz in Neustrelitz (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 1753) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-08-24: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.08.2017 mit der Personenverkehr GmbH Müritz -PVM mit Sitz in Waren (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 1704) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.