2006-09-07: Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2006 hat die Änderung der §§ 5 (Organe) und 19 (Bekanntmachungen) sowie die Streichung des § 10a (Beirat) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Bestellt: Geschäftsführer: Scherbel, Peter, Nürnberg-Behringersdorf, *14.08.1965.
2006-10-05: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Richter, Dirk, Dresden, *23.02.1973.
2010-08-26: Die SachsenPost GmbH mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden HRB 22681) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger jeweils vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2020-10-15: Die KSD GmbH mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 24885) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.09.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.