2008-01-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2007. Gegenstand: Full-Service-Agentur für Beratung, Konzeption, Design und Programmierung von Marketingmaßnahmen, Unternehmenskommunikation, Printmedien, Internet-, Software- und Multimediaanwendungen sowie Schulungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kolb, Alexandra, Köln, *14.03.1970; Krämer, Silke, Köln, *22.05.1976, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-08-18: Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der MEDIEN-HOF Consulting OHG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 20064) beschlossen. 27.000,00 EUR.
2008-08-22: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.06.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.06.2008 mit der MEDIEN-HOF Consulting OHG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 20064) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.