2007-05-07: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2007. Gegenstand: Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als geschäftsführende Gesellschafterin an der Druckerei Pfotenhauer GmbH, RP-Vario Cards GmbH und X-Image Digital Publishing GmbH. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Buß, Jens, Fürstenau, *15.05.1963, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-10: Die Gesellschafterversammlung vom 28.09.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Ferner wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Medienpark Werbeagentur GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Druck-/ Werbetechnikerzeugnissen aller Art, Betrieb eines Fotostudios sowie Mediaservice und Werbeagentur. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.09.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.09.2020 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 28.09.2020 mit der X-Print Druckerei GmbH mit Sitz in Ankum (Amtsgericht Osnabrück HRB 20623) und der X-Image Werbeagentur GmbH mit Sitz in Ankum (Amtsgericht Osnabrück HRB 20780) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.