2006-07-19: Meyer-BHS-Eisenach e.K., Eisenach (Wartburgstraße 7, 99817 Eisenach, Handel, Ein- und Verkauf von technischen Artikel und deren Zubehör sowie Ersatzteilen aller Art; Vermietung und Verpachtung von technischen Systemen, Maschinen, Kfz sowie Immobilien; Handel und Service mit Garten- und Freizeitbedarf.). Einzelkaufmann / Einzelkauffrau. Der Inhaber / die Inhaberin handelt allein. Inhaber: Meyer, Thomas, Eisenach, *22.07.1961.
2006-08-14: Auf das Vermögen des Inhabers des einzelhandelskaufmännischen Unternehmens wurde im Wege der Verschmelzung die Meyer- Handels GmbH (Amtsgericht Jena HRB 400409 )verschmolzen.Die Verschmelzung wurde am 11.08.2006 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-10-22: Das Vermögen der Eisenacher Garten- und Freizeit-Center Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Eisenach (Amtsgericht Jena HRB 403740) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2008 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Überträgerin vom selben Tag mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Thomas Meyer, Eisenach, *22.07.1961 verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.