2005-08-30: Die Gesellschafterversammlung hat am 06.07.2005 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen und es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen. Das Stammkapital ist sodann zum Zwecke der Verschmelzung mit der XYNDET-Cosmetics GmbH in Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 3389) um weitere EUR 500,00 auf EUR 26.500,00 erhöht. Der Gesellschaftsvertrag ist in § 4 entsprechend geändert.
2005-09-06: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen vom selben Tage mit der XYNDET-Cosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 33893) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2022-07-11: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.06.2022 und der Gesellschafterversammlung der Michael Renka Export GmbH vom 23.06.2022 einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Teilbetrieb "Export", als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Michael Renka Export GmbH mit Sitz in Düsseldorf als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.