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Mieterverein VIADRINA Frankfurt (Oder) und Umgebung e.V.

Mieterbund, Freienwalde, Rechtschutzversicherung..., Beitragssätzen, Wohnungsabnahmen
Adresse / Anfahrt
Halbe Stadt 21
15230 Frankfurt (Oder)
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-05-11:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.12.2006 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 23.09.2006 und 08.11.2006 der Oberbarnimer Mieterverein e.V. mit Sitz in Eberswalde-Finow (Amtsgericht Frankfurt (Oder), VR 2078) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

2017-04-21:
VR 178 FF: Mieterverein VIADRINA Frankfurt und Umgebung e.V., Frankfurt . Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2016 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 07.09.2016 und 14.09.2016 der Mieter-Verein Eisenhüttenstadt und Umgebung e. V. mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Amtsgericht Frankfurt , VR 1086) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird