2008-03-18: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2008 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt, zunächst zur Glättung auf 50.000 EUR herabgesetzt und sodann um bare 2.000 EUR auf 52.000 EUR erhöht. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkpaital, Stammeinlage), § 5 (Vertretung, Geschäftsführung) sowie in § 8 (Beschlüsse der Gesellschafterversammlung)..
2008-04-03: Name der Firma: Mike & Franks US-Equipment GmbH Gegenstand: Handel und Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungsteilen für Fahrzeuge aller Art. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. Dies gilt für das In- und Ausland. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2008 ist der Gesellschaftsvertrag bei Gelegenheit seiner vollständigen Neufassung geändert insbesondere in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Unternehmensgegenstand), § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) sowie § 4 (Vertretung). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gesellschaft in Firma "Media Direct GmbH" mit Sitz in Schwentinental, OT Klausdorf (Amtsgericht Kiel, HRB 4684 KI) - übertragende Gesellschaft - durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..