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Mixwerk Media Solutions GmbH

Film und Musik, Dienstleistungen für Unternehmen, Sprachaufnahmen..., Sprecheragentur, Vertonung, Werbespots, Tonaufnahmen, Computerspiele, Nachsynchronisation, Tonstudio
Adresse / Anfahrt
Winsstraße 6
10405 Berlin
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-03-29:
Firma: Mixwerk Media Solutions GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Winsstraße 6, 10405 Berlin; Gegenstand: Der Betrieb von Tonstudios und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen wie Erstellung von Sprachaufnahmen, Filmvertonung, Soundleistungen für Computerspiele, Produktion von TV- und Radio Spots, ADR Nachsynchronisation, Erstellung von Audioformaten für E-Learning und Telefonansagen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Engel, Uwe, *17.08.1967, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 27.02.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Mixwerk Uwe Engel e.K. vom Inhaber Uwe Engel geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 54577 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 27.02.2018. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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