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Moderne Energie Rhein-Erft e.V.

Beitragsordnung, Wasserstofftechnologie, Anwendungstechnologien..., Erzeugungs, Nachwachsende, VME, Blockheizkraftwerke, Energiespeicher, Wasserkraft, Sonnenenergie
Adresse / Anfahrt
Höhenweg 39
50169 Kerpen
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-09-26:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.05.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 20.03.2017 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.03.2017 mit dem Förderverein des Energie-Kompetzenz-Zentrum Rhein-Erft-Kreis e.V. mit Sitz in Kerpen (Amtsgericht Köln, VR 16605) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2017-09-26:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.05.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 20.03.2017 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.05.2017 mit dem BioTecRheinErft- Verein zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung auf dem Gebiet der Biotechnologie im Rhein-Erft-Kreis e.V. mit Sitz in Hürth (Amtsgericht Köln, VR 701201) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.