2020-06-18: ((1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, einschließlich der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland. ?). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Celler Straße 20 A, 29690 Schwarmstedt. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Morgenröte Intensiv GmbH, Schwarmstedt (Amtsgericht Walsrode HRB 206580), vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung.
2020-06-30: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 02.06.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Deringer, Victor, Isernhagen, *12.10.1981 unter der Firma Morgenröte christliche ambulante Krankenpflege e.K. in Schwarmstedt betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.06.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.