2013-12-11: Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2013 hat die Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens),6 (Geschäftsführung und Vertretung) und 7 (Gesellschafterversammlung) der Satzung beschlossen. Zugleich wurde diese um § 11 (Ergebnisverwendung) erweitert. Geschäftsanschrift: Pfarrer-Huber-Ring 12, 83620 Feldkirchen-Westerham. Neuer Unternehmensgegenstand: Fachbetrieb nach dem Wasserhaushaltsgesetz, Handel mit und Vertrieb von chemischen und technischen Produkten, Umwelttechnik, Sondermüllentsorgung, Industriereinigung sowie das Kühl- und Schmiermittel-Recycling.
2014-01-15: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Moser, Barbara, Hausfrau, Feldkirchen-Westerham. Bestellt: Geschäftsführer: Moser, Lorenz, Feldkirchen-Westerham, *23.04.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Moser sen., Lorenz, Feldkirchen-Westerham, *13.11.1946.
2016-01-13: Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.143,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der LoMotec GmbH mit dem Sitz in Feldkirchen-Westerham und die Änderung der §§ 1 S.1 (Firma) und 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Moser Fluidmanagement GmbH. Neues Stammkapital: 37.143,00 EUR. Die LoMotec GmbH mit dem Sitz in Feldkirchen-Westerham ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.12.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.