2008-06-27: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.05.2008. Gegenstand: Container- und Entsorgungsdienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Motikat, Volkmar, Mülheim an der Ruhr, *29.01.1951, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-09-19: Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Stammkapital) und § 6 (Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EURO zum Zwecke der Übernahme als Ganzes im Wege der Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Herman Gerhard Volkmar Motikat, Mülheim an der Ruhr, unter der Firma Volkmar Motikat e.K. in Duisburg (Amtsgericht Duisburg HRA 10231) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.08.2008 beschlossen. 50.000,00 EUR.
2008-09-19: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.08.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 18.08.2008 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Herman Gerhard Volkmar Motikat, Mülheim an der Ruhr, geb. 29.01.1951 unter der Firma Volkmar Motikat e.K. in Duisburg (Amtsgericht Duisburg HRA 10231) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-09-19: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 17.09.2008 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.