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Motoreninstandsetzung GmbH

Zylinderköpfe
Adresse / Anfahrt
Münchenhofstraße 50
39124 Magdeburg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2007-01-12:
Aircondition Transport-Kälte- und Klima-GmbH (ATK), Magdeburg (Magdeburg). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Günzel, Gerald, Colbitz OT Lindhorst.

2007-01-16:
Aircondition Transport-Kälte- und Klima-GmbH (ATK), Magdeburg (Magdeburg). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Günzel, Gerald, Colbitz OT Lindhorst.

2008-06-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 31.03.2008 hat die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 153,11 EUR auf 38.500,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand des Unternehmens und Stammkapital. Neue Firma: Aircondition Transportkälte und Klimaanlagen (ATK) GmbH. Neuer Gegenstand: Entwickung, Konstruktion, Herstellung, Vertrieb, Wartung und Instandsetzung von Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen.

2013-10-07:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Thielscher, Eva, Schönebeck. Bestellt: Geschäftsführer: Thielscher, Ute, Colbitz, *07.10.1973; Thielscher, Thomas, Colbitz, *25.07.1974, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Einzelprokura: Altmann, Dirk, Magdeburg, *11.04.1961.

2017-06-07:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.05.2017 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der ATK und MOTI GmbH mit dem Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Stendal HRB 101080; vormals: Motoreninstandsetzung GmbH Magdeburg) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 07.06.2017 wirksam geworden. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.