2007-07-20: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.07.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Muhlack Service und Montage GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 1193 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..
2007-07-24: Vorstand: Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Muhlack, Axel..
2008-07-07: Prokura: Nicht mehr Prokurist:1. Rothenhagen, Wilfried..
2017-05-03: Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Kautz, Heinz-Georg; 4.
Busch, Olaf, *18.08.1962, Bordesholm; Einzelprokura
2017-05-24: Prokura: Änderung zu Nr. 4: Wohnort aufgrund Schreibfehler berichtigt; Busch, Olaf, *18.08.1962, Wattenbek; Einzelprokura
2020-09-14: Vorstand: Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Muhlack, Kay; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger mit der Showmaster Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 3527 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.