2012-05-25: Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Wredestraße 49, 67059 Ludwigshafen.
2016-01-11: Nicht mehr Geschäftsführer: Muhlert, Peter, Kaufmann, Recklinghausen. Bestellt als Geschäftsführer: Muhlert, Jan, Heidelberg, *26.04.1978; Muhlert, Kristian, Dannstadt-Schauernheim, *27.02.1981, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-09-02: Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma, eine Änderung in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie eine Änderung in § 8 (Jahresabschluss, Ergebnisverwendung) beschlossen. Neue Firma: Muhlert Immobilien GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung in Immobilienangelegenheiten, die Vermittlung von Grundstücken und gewerblichen Objekten sowie die Hausverwaltung. Wohnort geändert: Geschäftsführer: Muhlert, Jan, Limburgerhof, *26.04.1978, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-08-18: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.07.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.07.2020 mit der A1 Abendschein Immobilien GmbH mit Sitz in Landau verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.