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Munitor AG

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3x HR-Bekanntmachungen:

2008-10-08:
Der Vorstand der Gesellschaft hat eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht (§ 106 AktG).

2012-08-13:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 24.07.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2012 mit der ORUM GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 19362) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2013-01-14:
Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 19.12.2012 im Wege des Formwechsels in die Mholding GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 100730) umgewandelt. Der Formwechsel wurde mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform am 11.01.2013 wirksam. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.