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Musiolek OHG

Unterhaltungsbranche, Fahrgeschäften, Schausteller..., Fahrgeschäfte, Kindereisenbahn, Schießwagen, Schiffschaukel, Sohn des Firmengründers, Kinderkarussell, Autoscooter
Adresse / Anfahrt
Kreuzkamp 1
31275 Lehrte
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-12-17:
(Aufbau, Betrieb, Vermietung von Schaustellergeschäften, insbesondere Fahrgeschäften, Durchführung von Betriebsfesten; Arbeiten im Außenbereich, Zaunaufbau, Gartenzäune montieren, Abrissarbeiten, Abtransport, Entsorgung und Entrümpelung von Geschäfts- und Haushaltsauflösungen, Auf- und Abbau von Fertigmöbeln und Fertigteilen (auch Metallbereich), Trocken- und Innenausbau, Dachausbau, Transportdienstleistungen, Grafikarbeiten, Design und Druck). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kreuzkamp 1, 31275 Lehrte. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Musiolek, Ingo, Lehrte, *07.05.1969; Musiolek, Wilhelm, Lehrte, *29.10.1963.

2021-03-11:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.12.2020 mit der WMusiolek GmbH mit Sitz in Lehrte verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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