2018-10-02: Firma: NATCON AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Stralauer Platz 34, 10243 Berlin; Gegenstand: die Erbringung von Dienstleistungen des Ressourcenmanagements für Unternehmen aus dem Finanzsektor und die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte, jeweils soweit dafür keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen erforderlich sind; Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1.
Fischer, Kay Jens, *04.09.1969, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Vorstand: 2.
Werner, Andreas, *04.10.1970, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 22.08.2018 mit Änderung vom 06.09.2018 in § 4 ; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der NATCON GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 106839 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.08.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
2021-06-16: Gegenstand: Die Anlagevermittlung von Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als vertraglich gebundener Vermittler, mithin ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines inländischen Instituts gemäß § 2 Abs. 10 KWG, so daß keine eigenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen erforderlich sind. Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25.05.2021 ist die Satzung geändert in § 2 .